Beitragsordnung des Vereins zur Arbeitsmarkt & Integrationsförderung VbR
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Preise für zusätzliche Leistungen für Mitglieder und Nichtmitglieder. Sie kann nur durch den Gründungsausschuss in Absprache mit dem Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss des Beirats kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Aufnahmegebühr
Alle Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr i.H.v. 15 EUR.
§ 4 Zusatzleistungen
Mitglied Nichtmitglied
Seminarteilnahme 90,00 EUR 100,00 EUR jeweils pro Tag/ pro Teilnehmer
Inhouseveranstaltung 780,00 EUR 820,00 EUR pro Tag zzgl. Fahrkosten i.H.v. 0,30 EUR/ Km
Veranstaltung im IfA 1000,00 EUR 1100,00 EUR pro Tag inkl. Verpflegung bei max. 13 TN
Coaching, kollegiale Beratung 780,00 EUR 820,00 EUR pro Tag zzgl. Fahrkosten i.H.v. 0,30 EUR/ Km
§ 5 Zahlungsmodalitäten
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 02.01.eines jeden Jahres vom
Girokonto abgebucht.
- Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge
bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
- Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 5,00 EUR pro Mahnung erhoben.
- Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.
- Zusatzleistungen sind wie folgt zu entrichten:
Þ Seminare in den Räumen des Vereins: Überweisung vor dem ersten Seminartag oder Bankeinzug
Þ Seminare außerhalb der Räume des Vereins: Nach erbrachter Leistung gegen Rechnungsstellung
§ 6 Vereinsaustritt
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge entfällt.
(2) Die Kündigung kann nur mit eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, wenn die Mitgliedschaft seit dem Eintrittsdatum bis zum Ablauf des Kalenderjahres mindestens zwei Jahre besteht; andernfalls wird die Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere wenn sich sein Verhalten mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden, soweit das Mitglied nicht unbekannt verzogen ist.
(4) Gegen den Beschluss ist Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses an den Gründungsausschuss zulässig, der endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde kann das Mitglied seine Rechte nicht ausüben und hat keinerlei Ansprüche an den Verein.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf die Leistungen des Vereins noch auf das Vereinsvermögen.