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Eingliederungsvereinbarung

98 EINGESCHRIEBENE TEILNEHMER

    Der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende soll mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die für ihre Eingliederung erforderlichen Verabredungen in einer Vereinbarung treffen. Die Eingliederungsvereinbarung soll für 6 Monate geschlossen werden. Sinn und Zweck dieser Frist ist es, eine intensive Betreuung und kritische Überprüfung der festgelegten Ziele zu gewährleisten. Nach Ablauf ist ggf. eine neue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Bei der Vereinbarung handelt es sich um einen Vertragsabschluss mit Rechten und Pflichten für die Beteiligten.

    Schwerpunkte des Seminars:

    • Rahmenbedingungen und Rechtsform der Eingliederungsvereinbarung,
    • Grundsatz: „Fördern und Fordern“,
    • Verpflichtung zur Eingliederungsvereinbarung,
    • Inhalt der Vereinbarung
      • Leistungen für die erwerbsfähige Person und die Personen der Bedarfsgemeinschaft,
      • Form und Nachweis der Eigenbemühungen zur Eingliederung,
      • Dauer der Vereinbarung und Anschlussvereinbarung,
      • Schadensersatzpflicht bei Abbruch einer Bildungsmaßnahme,
    • Entscheidung durch Verwaltungsakt und
    • Konsequenzen bei Weigerung zum Abschluss der Vereinbarung bzw. Pflichtverletzung.

    Die Inhalte des Seminars werden anhand von  Beispielfällen gemeinsam erarbeitet.

    Die Fortbildung richtet sich u. a. an Mitarbeiter / innen, die Eingliederungsvereinbarungen treffen bzw. für die Integration in den Arbeitsmarkt zuständig.

    Den Teilnehmern / innen wird die Möglichkeit gegeben, im Informations- und Diskussionsforum Fragen zu stellen, um in schwierigeren Fällen rechtlich fundiert Entscheidungen treffen zu können.

    Kurs Kurrikulum

    Willkommen-Berufskunde 00:15:00

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