Die Beitragsordnung

Beitragsordnung des Vereins zur Arbeitsmarkt & Integrationsförderung VbR

§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Preise für zusätzliche Leistungen für Mitglieder und Nichtmitglieder. Sie kann nur durch den Gründungsausschuss in Absprache mit dem Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss des Beirats kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Aufnahmegebühr

Alle Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr i.H.v. 15 EUR.

§ 4 Zusatzleistungen

Mitglied                  Nichtmitglied

Seminarteilnahme                                               90,00 EUR                    100,00 EUR                   jeweils pro Tag/ pro Teilnehmer

Inhouseveranstaltung                                      780,00 EUR                    820,00 EUR                  pro Tag zzgl. Fahrkosten i.H.v. 0,30 EUR/ Km

Veranstaltung im IfA                                     1000,00 EUR                  1100,00 EUR                  pro Tag inkl. Verpflegung bei max. 13 TN

Coaching, kollegiale Beratung                      780,00 EUR                    820,00 EUR                  pro Tag zzgl. Fahrkosten i.H.v. 0,30 EUR/ Km

§ 5 Zahlungsmodalitäten

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 02.01.eines jeden Jahres vom

Girokonto abgebucht.

  1. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge

bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.

  1. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 5,00 EUR pro Mahnung erhoben.
  2. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.
  3. Zusatzleistungen sind wie folgt zu entrichten:

Þ    Seminare in den Räumen des Vereins: Überweisung vor dem ersten Seminartag oder Bankeinzug

Þ    Seminare außerhalb der Räume des Vereins: Nach erbrachter Leistung gegen Rechnungsstellung

§ 6 Vereinsaustritt

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss  oder Tod. Eine Rückzahlung entrichteter Beiträge entfällt.

(2)   Die Kündigung kann nur mit eingeschriebenen Brief mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, wenn die Mitgliedschaft seit dem Eintrittsdatum bis zum Ablauf des Kalenderjahres mindestens zwei Jahre besteht; andernfalls wird die Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres wirksam.

(3)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere wenn sich sein Verhalten mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt. Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden, soweit das Mitglied nicht unbekannt verzogen ist.

(4)   Gegen den Beschluss ist Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses an den Gründungsausschuss zulässig, der endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde kann das Mitglied seine Rechte nicht ausüben und hat keinerlei Ansprüche an den Verein.

(5)   Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder Anspruch auf die Leistungen des Vereins noch auf das Vereinsvermögen.

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